Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Heinzelmann GmbH 72250 Freudenstadt

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Allgemeines

  1. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen dem Besteller und uns geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Bestellung des Käufers vorbehaltlos ausführen.
  2. Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

II. Angebot

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen und Zusicherungen im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
  2. Für Unterlagen, die der Besteller dem Lieferer übergibt, trägt der Besteller auch im Verhältnis zum Lieferer die volle Verantwortung hinsichtlich der Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter.
  3. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

III. Umfang der Lieferung

  1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Sollte unsere Bestätigung in irgendeinem Punkt von der Bestellung abweichen, ist uns sofort Mitteilung zu machen. Andernfalls erfolgt die Lieferung nach unseren Angaben. Beanstandungen aus diesem Grunde erkennen wir nicht an.
  2. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.
  3. Muster stellt der Lieferer nur gegen zusätzliche Berechnung nach den jeweils gültigen Preisen zur Verfügung.

IV. Mehr- und Minderlieferungen, Abrufaufträge

  1. Mehr- und Minderlieferungen sind bis 10% zulässig.
  2. Abrufaufträge haben innerhalb von 6 Monaten zu erfolgen. Sie werden nach den jeweils gültigen Preisen des Lieferers berechnet.

V. Preise und Zahlung

  1. Die Preise gelten ab Werk, einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Aufträge, für die feste Preise nicht ausdrücklich vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung geltenden Preise berechnet. Tritt eine wesentliche Änderung auftragsbezogener Kostenfaktoren (z. B. Löhne, Vormaterial, Energie) ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss dieser Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepasst werden.
  2. Zahlungen sind, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist, frei Zahlstelle des Lieferers spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum – auch bei Teillieferungen – zu leisten.

Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem Besteller zulässig. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

  1. Wechsel werden nur erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Trotzdem behalten wir uns vor, Wechsel während der Laufzeit zurückzugeben und Bardeckung zu verlangen, falls besondere Umstände – wie dies unter Abschnitt V Ziffer 5 dargelegt ist – uns dies nahe legen sollten.
  2. Bei Zielüberschreitungen werden gegenüber Kaufleuten Zinsen in Höhe von 8 % über dem von der Europäischen Zentralbank festgelegten in seiner Funktion dem Diskontsatz entsprechenden EURO-Referenzzinssatz berechnet, gegenüber Verbrauchern 5 % über dem Basiszinssatz. Diese Regelung entspricht dem zurzeit geltenden § 288 BGB.
  3. Nichteinhaltungen der Zahlungsbedingungen, die vom Besteller zu vertreten sind und uns bekannt gewordene konkrete Zahlungsschwierigkeiten des Bestellers, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel zufolge. Sie berechtigen uns außerdem, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadensersatz zu verlangen, unbeschadet des Rechts auf Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers.
  4. Zahlungen werden zunächst auf entstandene Kosten, sodann auf Zinsen, auf ältere Schulden und sodann auf die Hauptforderung angerechnet.

VI. Aufrechnung

  1. Die Aufrechnung ist unzulässig, wenn die Gegenforderung von uns nicht als fällig anerkannt bzw. rechtskräftig festgestellt ist.

VII. Lieferzeit

  1. Lieferfristen und Termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir sie schriftlich und ausdrücklich als verbindlich anerkannt haben.
  2. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung unserer endgültigen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Abklärung aller Ausführungseinzelheiten.
  3. Jede Teillieferung oder Teilleistung gilt als selbständiges Geschäft.
  4. Eine Verbindlichkeit für rechtzeitige Beförderung wird von uns nicht übernommen.
  5. Die Lieferfrist gilt mit der Anzeige der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Absendung ohne Verschulden unsererseits oder des Lieferwerkes unmöglich ist.
  6. Haben wir die Einhaltung eines Termins oder einer Frist zugesichert, so muss uns der Besteller im Falle der Nichteinhaltung dieses Termins oder der Frist zunächst schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Fristablauf kann er wegen derjenigen Mengen und Leistungen zurücktreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht als versandbereit gemeldet sind. Zum Rücktritt vom gesamten Vertrag ist er nur berechtigt, wenn er nachweist, dass die erbrachten Teilleistungen für ihn ohne Interesse sind.
  7. Schadenersatzansprüche wegen unterbliebener oder verspäteter Leistung sind, außer bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes, auf den Schaden begrenzt, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf Grund der Angaben des Bestellers vorhersehbar war. Der Ersatzanspruch ist auf 20 % des Warenwertes der verspäteten oder unterbliebenen Leistung beschränkt. Der Besteller kann Schadenersatz wegen Verzuges nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend machen.
  8. Höhere Gewalt, unvorhersehbare, schwerwiegende Betriebsstörungen – auch bei Unterlieferanten – verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Solche Ereignisse, ganz gleich ob sie bei uns oder bei unseren Lieferanten eintreten, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten, falls die Leistung unzumutbar ist.
  9. Haben wir den Auftrag vorbehaltlich Materialdeckung bestätigt, sind wir berechtigt, bei von uns nicht zu vertretendem Ausbleiben des Materials die zugesagte Lieferzeit um das Doppelte zu verlängern. Sollte auch diese Frist nicht eingehalten werden, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten Der Besteller ist sodann berechtigt, den entgangenen Gewinn auf Grundlage der vereinbarten Mindestliefermenge zu verlangen, höchstens jedoch 4 % des Warenwertes. Weitere Ansprüche, insbesondere aus Deckungskauf, sind ausgeschlossen.

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen, insbesondere einer Saldoforderung, die uns aus den Geschäftsverbindungen mit dem Besteller zustehen und bis zur Einlösung sämtlicher Inzahlung gegebener Schecks und Wechsel, auch wenn der Kaufpreis für eine besondere Forderung bezahlt ist.
  2. Der Besteller darf die Ware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter veräußern, solange er nicht in Verzug ist.
  3. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller i. S. von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware i. S. von Abschnitt VIII Ziffer 1.
  4. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der anderen verwendeten Waren.
  5. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehender Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Er verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. von Abschnitt VIII Ziffer 1.
  6. Veräußert der Besteller die von uns gelieferte Ware weiter und nimmt die daraus entstehende Forderung in ein mit seinem Abnehmer bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe an uns abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, bei Beendigung des Kontokorrentverhältnisses der Schlusssaldo.
  7. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.
  8. Der Besteller ist berechtigt, die uns abgetretenen Forderungen bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Von diesem Widerrufsrecht werden wir nur Gebrauch machen, wenn der Besteller seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag verletzt, insbesondere mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug gerät. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer unverzüglich von der Abtretung zu unterrichten, sofern wir nicht selber gegenüber seinen Abnehmern die Abtretung aufdecken. Der Besteller ist ferner verpflichtet, uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übergeben.

IX. Abnahme, Versand und Gefahrenübergang

  1. Bei Lieferung von Gegenständen erfolgt der Versand ab Werkstatt bzw. ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Versandkosten trägt der Besteller. Wird versandfertige gemeldete Ware nicht unverzüglich abgerufen, sind wir berechtigt, sie nach unserer Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern. Die Ware gilt in diesem Fall als mangelfrei geleistet, es sei denn, der Mangel wäre auch bei einer Abnahme nicht erkennbar gewesen.
  2. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Bestellers. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Bestellers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung – gehen zu Lasten des Käufers.
  3. Ohne besondere Absprache ist die Wahl des Transportmittels, des Versandweges oder der Verpackung uns überlassen. Ist eine Verpackung vereinbart, so erfolgt diese in handelsüblicher Weise gegen Aufpreis. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen unseres Lagers bzw. Lieferwerkes geht die Gefahr, auch bei Lieferungen frei Bestimmungsort, auf den Besteller über.
  4. Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
  5. Vom Besteller gewünschte Einzelleistungen bedingen einen Zuschlag, falls der Lieferort dadurch mehrfach angefahren werden muss.
  6. Bei Baumaterialien erfolgt die Lieferung frei Baustelle/Lager ohne Abladen, befahrbare Anfuhrstraßen vorausgesetzt. Ist Abladen vereinbart, wird am Fahrzeug abgeladen. Evtl. Krankosten und Ähnliches (z.B. Staplerkosten) gehen zu Lasten des Bestellers.
  7. Die Annahme der Lieferung oder Leistung hat nach angezeigter Fertigstellung/ Versandbereitschaft ohne schuldhafte Verzögerung zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teillieferungen oder -leistungen.
  8. Kann die Lieferung auf Grund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, indem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Bestellers, der Materialwert wird durch Rechnungsstellung fällig.

X. Haftung für Sach- und Rechtsmängel

  1. Kaufleute haben erkennbare und Nichtkaufleute alle offensichtlichen Mängel unverzüglich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der in Abschnitt X Ziffer 11 vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass wir uns vom Vorhandensein des Mangels überzeugen können.
  3. Verhindert der Besteller, dass wir uns vom Vorhandensein des Mangels überzeugen können, entfallen sämtliche Rechte auf Nacherfüllung, Rücktritt bzw. Minderung sowie das Recht auf Schadenersatz statt der Leistung.
  4. Bei begründeter Mängelrüge beseitigen wir den Mangel oder liefern je nach Wahl des Bestellers mangelfreie Ware nach. Abweichend vom Verlangen des Bestellers sind wir berechtigt, eine andere Art der Nacherfüllung zu wählen, als die vom Besteller verlangte, soweit dies nicht mit erheblichen Nachteilen für den Besteller verbunden ist.
  5. Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Besteller nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
  6. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.
  7. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Besteller ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen. Ist dem Besteller ein Mangel infolge Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
  8. Ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch besteht nur, wenn der Mangel nachweislich auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht. Die Höhe des Schadenersatzes begrenzt sich auf 20 % des vereinbarten Werklohnes für die unterbliebene Leistung bzw. Teilleistung.
  9. Wird bei der Erbringung unserer Leistung an dem zu bearbeitenden oder zur Verfügung gestellten Material ein Schaden verursacht, sind wir zum Schadenersatz auch für Folgeschäden nur verpflichtet, soweit uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallt.
  10. Für Verschulden bei Vertragsschluss haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bis zur Höhe des negativen Interesses.
  11. Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Besteller, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen. Unsere Pflichten aus Abschnitt X Ziff. 12 und Abschnitt X Ziff. 13 bleiben hiervon unberührt.
  12. Wir sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme der neuen Ware bzw. zur Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises auch ohne die sonst erforderliche Fristsetzung verpflichtet, wenn der Abnehmer des Bestellers als Verbraucher der verkauften neuen beweglichen Sache (Verbrauchsgüterkauf) wegen des Mangels dieser Ware gegenüber dem Besteller die Rücknahme der Ware oder die Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises verlangen konnte oder dem Besteller ein ebensolcher daraus resultierender Rückgriffsanspruch entgegengehalten wird. Wir sind darüber hinaus verpflichtet, Aufwendungen des Bestellers, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen, die dieser im Verhältnis zum Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung aufgrund eines bei Gefahrübergang von uns auf den Besteller vorliegenden Mangels der Ware zu tragen hatte. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besteller seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  13. Die Verpflichtung gemäß Abschnitt X Ziff. 12 ist ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht von uns herrühren, oder wenn der Besteller gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Besteller selbst nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen.
  14. Wir haften unabhängig von den nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertreter oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
  15. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung.
  16. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht im Fall von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen verschuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder wenn unsere einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben.
  17. Beim Vorliegen von Rechtsmängeln gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts entsprechend, wobei Ansprüche des Käufers nur dann bestehen, wenn dieser den Lieferer über eventuelle von Dritten geltend gemachte Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Lieferer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Besteller den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Bestellers zurückzuführen ist.

XI. Urheberrechte, Kosten für Entwürfe u. a.

  1. Eigentums- und Urheberrechte an von uns erstellten Vorschlagen, Zeichnungen, Entwürfen und Berechnungen bleiben vorbehalten.
  2. Derartige Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden.
  3. Für Zeichnungen, Entwürfe und Berechnungen, die bestellt worden sind, ist ein angemessenes Entgelt auch dann zu zahlen, wenn ein Auftrag nicht erteilt wird. Gleiches gilt für Kostenvoranschläge.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort für beide Teile ist unser Firmensitz.
  2. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, wird Freudenstadt als Gerichtsstand vereinbart.
  3. In jedem Fall gilt unter Ausschluss ausländischen Rechtes nur das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht, nicht jedoch das Haager und das Wiener Einheitliche UN-Kaufrecht.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen gleichwohl bestehen.